Heilpraktiker dürfen weiter arbeiten!
Nach einer Anfrage der Heilpraktikerverbände beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen wurde am 24.03.2020 folgende Auskunft erteilt:
„Die Tätigkeiten von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstigen Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gem. § 1 Heilpraktikergesetz befugt sind, zählen nicht zu den in § 7 CoronaSchVO geregelten „Dienstleistungen“. Diese Tätigkeiten sind weiterhin zulässig und für die Versorgung der Menschen in der aktuellen Situation unerlässlich.
Die Richtlinien und Empfehlungen des RKI sowie die erhöhten Anforderungen an die Hygiene werden in meiner Praxis selbstverständlich sichergestellt.
Körpernahe Anwendungen können unter Einhaltung der aktuell geltenden Corona-Bestimmungen stattfinden, da es sich hier um jeweils eigenständige Therapien handelt. Dies betrifft u. a. die Wirbelsäulen- und Gelenktherapie nach Dorn, die Schröpfkopfmassage, die Breuß-Massage und die Akupunktur.